VATB Schweiz

Vorschriften für Ausnahmetransporte und Sondertransporte in der Schweiz 

Anordnung von Begleitfahrzeugen 

In der Schweiz hat jeder der 26 Kantone eine eigene Bewilligungsbehörde. In der Regel ist dies das jeweilige Strassenverkehrsamt oder die Polizei.

Für Importfahrten aus dem Ausland ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig, dasselbe gilt für die Bewilligung zur Benützung der Autobahnen und Autostrassen; auch hier übernimmt des ASTRA das Ausstellen der Bewilligung (sogenannte "Fahrstreckenabklärung").

Sobald eines der folgenden Masse überschritten wird, muss ein Transport zwingend von einem zertifizierten, Schweizer Ausnahmetransportbegleiter (ATB) begleitet werden:

Breite: über 3.8 Meter
Höhe: über 4.8 Meter
Länge: über 35 Meter
Gewicht: je nach Strecke

Die Bewilligungsbehörde kann eine Transportbegleitung auch bei niedrigeren Massen vorschreiben, z.B. wenn mehrere Standartmasse überschritten werden. Ob es einen Transportbegleiter braucht oder nicht, ist auf der Sonderbewilligung / Fahrstreckenabklärung ersichtlich: Wenn unter der Auflage 5  / 90.1: "Polizeibegleitung oder eine Begleitung durch vom Kanton bewilligten Transportbegleiter erforderlich" vermerkt ist, muss die Begleitung durch die Polizei oder einen zertifizierten Transportbegleiter mit der entsprechenden Ausbildung sowie einem Begleitfahrzeug mit der vorgeschriebenen Zusatzausrüstung erfolgen. (Ausländische Transportbegleiter werden für diese Begleitfahrten nicht anerkannt).

Der beauftragte Ausnahmetransportbegleiter ATB (französisch ACE) entscheidet dann - gestützt auf die vorgegebene Strecke - wie viele Personen und Fahrzeuge zur Transportbegleitung notwendig sind. Wenn der Transport ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt, reicht in der Regel ein Fahrzeug und ein Ausnahmetransportbegleiter. Auf Überlandstrecken werden in der Regel zwei Transportbegleiter eingesetzt. Auf Passstrassen und bei grossem, hinterem Überhang sowie bei Breiten über 4.5 Meter werden überlicherweise mindestens zwei Begleitfahrzeuge eingesetzt.

Hinweis: Die Schweizer Autobahnen können nur bis zu einer Fahrzeughöhe von maximal 4.3 Meter befahren werden. Alle höheren Fahrzeuge müssen die sogenannten Versorgungsrouten (Kantonsstrassen) benützen. Das Abweichen von der vorgeschriebenen Route ist strafbar und wird mit der Stilllegung des Fahrzeuges und einer Busse sanktioniert. Es macht also möglicherweise auch Sinn, einen Transportbegleiter mit den notwendigen Ortskenntnissen als Lotsendienst beizuziehen, auch wenn dieser nicht zwingend vorgeschrieben ist.
 
Für folgende Städte empfehlen wir immer einen ortskundigen Transportbegleiter beizuziehen: Basel*, Bern, Chur*, Genf*, Lausanne, Liestal*, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Winterthur* oder Zürich*. In diesen Städten verlaufen die Ausnahmetransport-Routen mit vielen Richtungswechseln und das Verkehrsaufkommen ist gross. Bei einem falschen Abbiegemanöver können deshalb grosse Probleme - oder Schäden - entstehen.
(*= Zusatzausbildung für ATB in der jeweiligen Stadt erforderlich)