Vorschriften für Ausnahmetransporte und Sondertransporte in der Schweiz
Anordnung von Begleitfahrzeugen
In der Schweiz hat jeder der 26 Kantone eine eigene Bewilligungsbehörde. In der Regel ist dies das jeweilige Strassenverkehrsamt oder die Polizei.
Für Importfahrten aus dem Ausland ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) zuständig, dasselbe gilt für die Bewilligung zur Benützung der Autobahnen und Autostrassen; auch hier übernimmt des ASTRA das Ausstellen der Bewilligung (sogenannte "Fahrstreckenabklärung").
Sobald eines der folgenden Masse überschritten wird, muss ein Transport zwingend von einem zertifizierten, Schweizer Ausnahmetransportbegleiter (ATB) begleitet werden:
Die Bewilligungsbehörde kann eine Transportbegleitung auch bei niedrigeren Massen vorschreiben, z.B. wenn mehrere Standartmasse überschritten werden. Ob es einen Transportbegleiter braucht oder nicht, ist auf der Sonderbewilligung / Fahrstreckenabklärung ersichtlich: Wenn unter der Auflage 5 / 90.1: "Polizeibegleitung oder eine Begleitung durch vom Kanton bewilligten Transportbegleiter erforderlich" vermerkt ist, muss die Begleitung durch die Polizei oder einen zertifizierten Transportbegleiter mit der entsprechenden Ausbildung sowie einem Begleitfahrzeug mit der vorgeschriebenen Zusatzausrüstung erfolgen. (Ausländische Transportbegleiter werden für diese Begleitfahrten nicht anerkannt).
Der beauftragte Ausnahmetransportbegleiter ATB (französisch ACE) entscheidet dann - gestützt auf die vorgegebene Strecke - wie viele Personen und Fahrzeuge zur Transportbegleitung notwendig sind. Wenn der Transport ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt, reicht in der Regel ein Fahrzeug und ein Ausnahmetransportbegleiter. Auf Überlandstrecken werden in der Regel zwei Transportbegleiter eingesetzt. Auf Passstrassen und bei grossem, hinterem Überhang sowie bei Breiten über 4.5 Meter werden überlicherweise mindestens zwei Begleitfahrzeuge eingesetzt.