Anmeldeformular
Hättest du Interesse beim VATB dabei zu sein? Wir sind DER Fachverband, wenn es um die Wahrung der Interessen der Transportbegleiter geht! Als Einzelmitglied wirst du zudem an unsere Versammlungen und Events eingeladen und das Essen an der Generalversammlung ist erst noch kostenlos!
Wir erheben hier einige spezielle Daten wie z.B. Deine Sprachkenntnisse oder Deine "Heimatregion". Dabei geht es darum, dass wir uns gegenseitig optimal unterstützen können, bespielsweise wenn Du einen italienisch-sprechenden LKW-Fahrer hast und den durch die Romandie in die Stadt Genf begleiten solltest... In diesem Fall wäre es möglich, über den VATB einen Begleiter auszuwählen, welcher fliessend italienisch kann, das Modul "Genf" besitzt und sich in der Romandie auf französisch anmelden und verständigen kann.
Für Firmen: Bitte Angaben einer zuständigen Person vermerken.
Statuten VATB
STATUTEN – STATUTS - STATUTO
Statuten des Verbandes der Ausnahmetransportbegleiter (VATB)
Vorwort
Der Verband der Ausnahmetransportbegleiter wurde im Jahr 2016 gegründet und ist ein landesweiter Verband, der in der Sparte der Ausnahmetransportbegleitung tätig ist.
A. Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen 'Verband der Ausnahmetransportbegleiter’ besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten sowie den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 60 ff. Die Verbandsabkürzung heisst VATB. Der VATB ist politisch und konfessionell neutral. Sein Sitz befindet sich am Domizil des Sekretariates oder, sofern ein solches nicht besteht, am Wohnsitz des Präsidenten.
Art. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 3 Zweck Der VATB verfolgt folgende Ziele:
1. Zusammenschluss von Personen oder Betrieben der Ausnahmetransport durchführenden oder begleitenden Unternehmen.
2. Beschaffung und Entwicklung von Material und Ausrüstung für die Verbandsmitglieder.
3. Pflege eines regelmässigen Informationsaustausches und Förderung der Zusammenarbeit unter den Vereinsmitgliedern.
4. Hilfestellung an Verbandsmitglieder bei sachbezogenen Problemen oder Aufgabenstellungen.
5. Wahrnehmung und Vertretung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und technischen Interessen der Ausnahmetransport durchführenden oder begleitenden Unternehmen.
6. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und vertreten der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Kunden, Behörden, Fachausschüssen, Arbeitsgruppen, Versicherungen und sonstigen Institutionen.
7. Förderung der technischen Entwicklung seiner Mitgliedsbetriebe, sowie der Aus- und Weiterbildung. Sicherstellung der Qualität-Standards und des Ehrenkodex.
8. Erbringung von Dienstleistungen zugunsten seiner Verbandsmitglieder und Drittpersonen.
9. Der Verband kann, sofern erforderlich, gegen unlauteren Wettbewerb, sowie Geschäftsmethoden, die gegen kaufmännische Sitten und Anstand verstossen, im Sinne und Interesse des Schutzes seiner Mitglieder vorgehen.
10. Im Bedarfsfall: Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen, Vermittlungen auf Verbandsstufe und Weiterbearbeitung innerhalb des VATB, soweit ihm solche von Kunden, Behörden, Arbeitsgruppen oder sonstigen Institutionen zur Weiterbehandlung angetragen werden.
11. Der Verband kann Fachausschüsse bilden, die bei komplexeren Themengebieten oder berufsbezogenen Angelegenheiten eingesetzt werden, so zum Beispiel für Schiedsgerichte, Beurteilung von Aufnahmegesuchen, Materialbeschaffung, Aus- und Weiterbildung sowie andere Spezialaufgaben.
B. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedsarten
Art. 5 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
a) Aktivmitglieder des VATB können natürliche Personen und Firmen (juristische Personen) mit Sitz in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein werden, die gewerblich im Ausnahmetransport durchführenden oder begleitenden Umfeld tätig sind und die vom Vorstand aufgestellten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. Einzelmitglieder sind stimmberechtigt mit einer Stimme. Ein Firmenmitglied ist stimmberechtig mit 2 Stimmen. Teilnahme an Events sind in der Regel kostenlos, für Verpflegung und Unterkunft kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
b) Passivmitglieder des VATB können natürliche Personen mit Sitz in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein werden, die gewerblich im Ausnahmetransport durchführenden oder begleitenden Umfeld tätig sind und die vom Vorstand aufgestellten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Teilnahme an Events sind kostenpflichtig.
c) Zu Ehrenmitgliedern können Aktiv- und Vorstandsmitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich um den VATB und seine Belange besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
d) Industriepartner sind Firmen und Organisationen, die in der Regel Geschäfte mit den Mitgliedern tätigen. Der Vorstand kann den Industriemitgliedern auf Antrag die Adressen seiner Mitglieder zur Verfügung stellen. Auf Wunsch wird ein Link auf unserer Webseite erstellt, zusätzlich können Aktionen oder Werbung im Newsletter platziert werden. Industriemitglieder bezahlen einen pauschalen Jahresbeitrag. Industriemitglieder sind nicht stimmberechtigt. Teilnahme an Events sind kostenpflichtig.
Art. 6 Aufnahme Das Gesuch um Aufnahme in den VATB ist dem Vorstand unter Beilage aller relevanten Gesuchsunterlagen schriftlich einzureichen. Der Vorstand beauftragt den Verbandspräsidenten und ein weiteres Mitglied mit der Überprüfung des Aufnahmegesuches. Auf Antrag des Aufnahmefachausschusses oder des Verbandspräsidenten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Mitgliedes. Eine Ablehnung durch den Vorstand kann mittels eines schriftlich formulierten und begründeten Rekurses innerhalb von 10 Tagen an den Präsidenten des VATB veranlasst werden, welcher den Rekurs der nächsten Mitgliederversammlung zum Entscheid unterbreitet.
Art. 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
Jedes Mitglied kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt aus dem Verband erklären. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommen oder die Verbandsinteressen schwer schädigen, können durch den Verbandsvorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschluss kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung (Poststempel) Rekurs an die Mitgliederversammlung erhoben werden.
C. Organisation
Art. 8 Organe des Verbandes
Art. 9 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand je nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung schriftlich per Post oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zu erfolgen.
Art. 10 Beschlussfassung Jedes Aktiv- und/oder Vorstandsmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Statuten oder zwingende Bestimmungen des Gesetzes etwas Anderes verlangen. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Entscheiden oder Geschäften, welche ein Mitglied direkt betreffen, hat das entsprechende Mitglied in den Ausstand zu treten.
Art. 11 Ordentliche Mitgliederversammlung Jährlich findet eine Mitgliederversammlung als ordentliche Generalversammlung statt. Über die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin per E-Mail orientiert. Anträge zur Aufnahme besonderer Traktanden sind aufgrund dieser Mitteilung spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin dem Verbandsvorstand schriftlich einzureichen. Die offizielle Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Beilage aller notwendigen Akten und Anträge auch auf der vereinseigenen, internen Webseite.
Art. 12 Befugnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: • Abnahme von Tätigkeitsberichten der Organe • Wahl der Vorstandsmitglieder • Wahl des Präsidenten • Beschlussfassung über Anträge des Verbandsvorstandes und der Mitglieder • Beschlussfassung über Rekurse gegen die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern • Abnahme der Jahresrechnung und Bilanz • Festlegung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets • Statutenänderung • Auflösung des Verbandes
Art. 13 Verbandsvorstand Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens 2 Aktivmitgliedern und einem Präsidenten. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigung und fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand bestimmt Mitglieder von Fachausschüssen. In den Fachausschüssen sollte nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied Einsitz nehmen.
Art. 14 Befugnisse des Verbandsvorstandes Der Verbandsvorstand hat das Recht und die Pflicht die Angelegenheiten des Verbandes zu betreuen und ihn zu vertreten. Er beaufsichtigt das Sekretariat, die Tätigkeiten der Fachausschüsse und weiterer beauftragter Funktionäre im Sinne der Statuten, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erlassenen Weisungen. Der Vorstand ist für alle Sachbereiche zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung übertragen sind, so unter anderem zur Bildung eines Sekretariates oder die Wahl eines Geschäftsführers.
Art. 15 Fachausschüsse / Kommissionen Im Sinne von Arbeitsgruppen können zur Bewältigung der Verbandsaufgaben Fachausschüsse gebildet werden. Als Vorsitzende der Fachausschüsse werden in der Regel Vorstandsmitglieder ernannt. Die Vorsitzenden konstituieren ihre Fachausschüsse selbst und unterbreiten die personelle Zusammensetzung dem Vorstand zur Genehmigung. Die Verbandsmitglieder sind auf Aufforderung hin angehalten, Mitarbeiter in die Fachausschüsse zu delegieren. Über die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen bestimmt der Verbandsvorstand oder für grundlegende Entscheide, die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sind für die Bearbeitung der in ihren Bereich fallenden Aufgaben zuständig. Sie orientieren anlässlich der Vorstandssitzungen über ihren Fachbereich und die laufenden Arbeiten oder protokollieren auf Antrag ihre Arbeiten. Vollzugsentscheide treffen sie in eigener Kompetenz. Grundsatzentscheide und Budgetposten legen die Fachausschüsse dem Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vor.
D. Finanzen, Rechnungswesen
Art. 16 Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr Für verschiedene Mitgliederkategorien können Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren in verschiedener Höhe festgelegt werden. Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ebenso ist für die Bestimmung und die Höhe von Aufnahmegebühren die Mitgliederversammlung zuständig. Der Verband beschafft sich seine Mittel vorwiegend aus den Jahresbeiträgen und Aufnahmegebühren seiner Mitglieder, den Beiträgen der Industriemitglieder sowie aus Werbeeinnahmen und anderen Einkünften.
Art. 17 Verbindlichkeiten Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur dessen eigenes Vermögen. Die persönliche Haftung von Verbandsorganen und der Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben weder Ansprüche an Gewinnanteilen aus dem Vermögen des Verbandes, noch aus dessen Finanzbeteiligungen.
Art. 18 Finanzielle Entschädigung Die Verbandsarbeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann zu Handen der Mitgliederversammlung ein Spesen- und Entschädigungsreglement erstellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement sowie allfällige Änderungen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung der Statuten Zur Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an einer Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Der vorgeschlagene Text der Statuten muss für eine Beschlussfassung mit der Einladung versandt worden sein.
Art. 20 Auflösung des Verbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Kommt dieses Quorum an einer Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist frühestens vier Wochen später eine zusätzliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese kann die Auflösung des Verbandes mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmen beschliessen. Über die Verwendung des Vermögens im Falle einer Auflösung des Verbandes fasst die Mitgliederversammlung Beschluss. Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten verlieren alle vorherigen Statuten ihre Gültigkeit.
Genehmigt an der Gründerversammlung am 30. Dezember 2016.
Für den Vorstand:
Marco Moriggl Präsident David Künzli Vizepräsident